Index
LI-10 Verfassungsrecht LiechtensteinNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Es besteht keine Unbilligkeit der Einhebung von Körperschaftsteuer von einer liechtensteinischen Anstalt (Sitzgesellschaft) für deren Gewinnanteil eines Jahres an einer österreichischen Personengesellschaft, der infolge des Verlustvortragsverbotes für beschränkt Steuerpflichtige entstanden ist, wenn die Steuerquote aus dem fünfjährigen Gesamtgewinn mit 61 Prozent nicht exzessiv ist, die vom Vortrag ausgeschlossenen Verluste durch Inanspruchnahme von Investitionsfreibetrag entstanden sind und die Körperschaft laut Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf das Erfordernis der Einstimmigkeit die Inanspruchnahme dieser Steuerbegünstigung hätte verhindern können (Abgrenzung zu E 23.4.1980, 3114/79, VwSlg 5478 F/1980, Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0087). Daran ändert auch die durch das EStG 1988 hinsichtlich des Verlustvortrages beschränkt Steuerpflichtiger geschaffene Rechtslage nichts. Die Berufung auf Art 4 Liechtensteinsches Staatsschutzgesetz darf nicht dazu führen, daß Zweifel zu Lasten des inländischen Abgabenanspruches ungeklärt bleiben (Hinweis E 24.11.1987, 86/14/0098). Dies gilt umso mehr im Abgabennachsichtsverfahren, weil in diesem den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140089.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014