RS Vwgh 1990/9/7 90/14/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1990
beobachten
merken

Index

LI-10 Verfassungsrecht Liechtenstein
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §236 Abs1;
DBAbk Liechtenstein 1971 Art24;
DBAbk Liechtenstein 1971 Art26;
EStG 1972 §102 Abs1;
EStG 1972 §18 Abs1 Z4;
EStG 1988 §102 Abs1;
EStG 1988 §18 Abs6;
StaatsschutzG-Liechtenstein 1949 Art4;
VwRallg;

Rechtssatz

Es besteht keine Unbilligkeit der Einhebung von Körperschaftsteuer von einer liechtensteinischen Anstalt (Sitzgesellschaft) für deren Gewinnanteil eines Jahres an einer österreichischen Personengesellschaft, der infolge des Verlustvortragsverbotes für beschränkt Steuerpflichtige entstanden ist, wenn die Steuerquote aus dem fünfjährigen Gesamtgewinn mit 61 Prozent nicht exzessiv ist, die vom Vortrag ausgeschlossenen Verluste durch Inanspruchnahme von Investitionsfreibetrag entstanden sind und die Körperschaft laut Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf das Erfordernis der Einstimmigkeit die Inanspruchnahme dieser Steuerbegünstigung hätte verhindern können (Abgrenzung zu E 23.4.1980, 3114/79, VwSlg 5478 F/1980, Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0087). Daran ändert auch die durch das EStG 1988 hinsichtlich des Verlustvortrages beschränkt Steuerpflichtiger geschaffene Rechtslage nichts. Die Berufung auf Art 4 Liechtensteinsches Staatsschutzgesetz darf nicht dazu führen, daß Zweifel zu Lasten des inländischen Abgabenanspruches ungeklärt bleiben (Hinweis E 24.11.1987, 86/14/0098). Dies gilt umso mehr im Abgabennachsichtsverfahren, weil in diesem den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140089.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten