RS Vwgh 1990/9/7 90/18/0060

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Eine Bestrafung wegen § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO erfolgt dann zu Unrecht, wenn der Besch auf Grund seines verletzungsbedingten Zustandes nicht in der Lage war, so in das Atemalkohol-Prüfröhrchen zu blasen, daß die ordnungsgemäße Durchführung eines Alkotestes möglich gewesen wäre (Hinweis E 16.9.1981, 81/03/0045, E 1.2.1984, 83/03/0223).

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180060.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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