RS Vwgh 1990/9/7 89/14/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1990
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs5;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 11/1990, S 636;; ÖStZB 1991, 228; ÖStZ 22/1990, S 268;

Rechtssatz

Das Erfordernis der Eintragung der Firma im Handelsregister wird in den §§ 2 Abs 5 und 5 EStG 1972 (gleich der Konzeption handelsrechtlicher Vorschriften betreffend die Firma und das Handelsregister (§§ 17, 31 und 106 HGB) ausdrücklich dem betreffenden Gewerbetreibenden und nicht einem Unternehmen zugeordnet (Hinweis E 26.4.1989, 89/14/0015). Ein Auftreten des Unternehmens einer Mitunternehmerschaft in Form einer Erbengemeinschaft nach außenhin unter der eingetragenen Firma des Erblassers reicht daher nicht, um den Gewinn dieser Mitunternehmerschaft nach § 5 EStG 1972 ermitteln zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140286.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten