Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs5;Beachte
Besprechung in: AnwBl 11/1990, S 636;; ÖStZB 1991, 228; ÖStZ 22/1990, S 268;Rechtssatz
Das Erfordernis der Eintragung der Firma im Handelsregister wird in den §§ 2 Abs 5 und 5 EStG 1972 (gleich der Konzeption handelsrechtlicher Vorschriften betreffend die Firma und das Handelsregister (§§ 17, 31 und 106 HGB) ausdrücklich dem betreffenden Gewerbetreibenden und nicht einem Unternehmen zugeordnet (Hinweis E 26.4.1989, 89/14/0015). Ein Auftreten des Unternehmens einer Mitunternehmerschaft in Form einer Erbengemeinschaft nach außenhin unter der eingetragenen Firma des Erblassers reicht daher nicht, um den Gewinn dieser Mitunternehmerschaft nach § 5 EStG 1972 ermitteln zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140286.X02Im RIS seit
29.01.2002