RS Vwgh 1990/9/7 89/18/0180

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

GmbHG §18;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wurde eine Anfrage gem § 103 Abs 2 KFG an die Fa N-GmbH in A, B-Straße 1, gerichtet und ist dieselbe Adresse auch Sitz der - unter einer anderen Zahl im Handelsregister eingetragenen - N-GmbH & Co KG, welche Zulassungsbesitzerin ist, so kann derjenigen Person, welche als Organ der KG zur Vertretung

nach außen berufen ist, nicht zu Recht ein Verstoß gegen § 103 Abs 2 KFG vorgeworfen werden, weil der KG eine solche Lenkeranfrage nie zugestellt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die genannte Person auch Geschäftsführer der GmbH und diese Gesellschaft ihrerseits Komplementärin der KG ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180180.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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