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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GmbHG §18;Rechtssatz
Wurde eine Anfrage gem § 103 Abs 2 KFG an die Fa N-GmbH in A, B-Straße 1, gerichtet und ist dieselbe Adresse auch Sitz der - unter einer anderen Zahl im Handelsregister eingetragenen - N-GmbH & Co KG, welche Zulassungsbesitzerin ist, so kann derjenigen Person, welche als Organ der KG zur Vertretung
nach außen berufen ist, nicht zu Recht ein Verstoß gegen § 103 Abs 2 KFG vorgeworfen werden, weil der KG eine solche Lenkeranfrage nie zugestellt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die genannte Person auch Geschäftsführer der GmbH und diese Gesellschaft ihrerseits Komplementärin der KG ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180180.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008