TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/20 2007/09/0154

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Veröffentlicht am 20.11.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §112 Abs1 impl;
BDG 1979 §112 impl;
BDG 1979 §118 Abs1 impl;
BDG 1979 §43 Abs2;
HDG 2002 §39 Abs1;
HDG 2002 §39 Abs3;
HDG 2002 §39;
HDG 2002 §61 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des Mag. E W in W, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 27/DG, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 14. Juni 2007, Zl. 6-DOKS/07, betreffend Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Landesverteidigung) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der im Jahre 1949 geborene Beschwerdeführer steht als Generalmajor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er versah seit dem Jahr 1982 Dienst in der Luftabteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung, zuletzt als deren Abteilungsleiter; vom 1. Dezember 2002 bis 1. September 2006 war er als Kommandant der Luftstreitkräfte bestellt und danach als Projektverantwortlicher für das Gesamtprojekt Luftraumüberwachungsflugzeug eingeteilt.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 15. Mai 2007 wurde die Dienstenthebung des Beschwerdeführers - nachdem er mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung als zuständigen Disziplinarvorgesetzten gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002) vom 10. April 2007 vorläufig vom Dienst enthoben worden war - gemäß § 39 Abs. 3 HDG 2002 verfügt. Dies wurde mit dem Verdacht begründet, der Beschwerdeführer habe durch den von S. im Dezember 2002 einbezahlten Betrag von EUR 87.600,-- auf das Konto der C. GmbH & Co KG, in der der Beschwerdeführer als Prokurist eingetragen gewesen sei, den Tatbestand des § 304 Abs. 2 und 3 StGB (Geschenkannahme durch Beamte) bzw. des § 43 Abs. 2 BDG 1979 erfüllt (Pkt.1). Weiters bestehe durch die Abhaltung der vom Beschwerdeführer als Kommandant der Luftstreitkräfte ausgerichteten Feier "Gipfelsieg" am 30. Oktober 2003, die finanziell durch das Unternehmen E. GmbH abgedeckt worden sei und zu deren Durchführung keine Genehmigung bzw. erlassmäßige Abdeckung bestanden habe, der Verdacht der Begehung der Geschenkannahme bzw. des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 StGB (Pkt. 2).

In der Begründung ging die erstinstanzliche Disziplinarbehörde im Wesentlichen hinsichtlich des Verdachtes der Dienstpflichtverletzung zu Pkt. 1 davon aus, dass der Beschwerdeführer als Leiter der Unterkommission Operation - einer der fünf Unterkommissionen der am 7. Jänner 2002 beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Bewertungskommission, die am 25. Juni 2002 eine Empfehlung zugunsten des Flugzeuges E. abgegeben habe - und in weiterer Folge als Kommandant des Kommandos Luftstreitkräfte für die Umsetzung der Aufgaben der eingerichteten Projektgruppe federführend Einfluss auf die Typenentscheidung und die weitere Zusammenarbeit mit dem Unternehmen E. bzw. der E. GmbH gehabt habe.

Neben seiner militärischen Tätigkeit sei er seit der Gründung des Unternehmens C. GmbH & Co KG im Jahr 1985 deren Prokurist und Kommanditist; Geschäftsführerin des Unternehmens sei die Ehefrau des Beschwerdeführers.

Am 22. Dezember 1983 habe er eine Beratertätigkeit für die I. GmbH und am 17. April 1985 seine Tätigkeit als Gesellschafter der - oben genannten - C. GmbH & Co KG als Nebenbeschäftigung gemeldet; am 20. September 2000 habe er dem Dienstgeber zur letztgenannten Nebenbeschäftigung mitgeteilt, jedwede Tätigkeit im Zusammenhang mit diesem Unternehmen und dessen Unternehmenszweck (u.a. Veranstaltung von Flugschauen) eingestellt zu haben.

Im parlamentarischen E. Untersuchungsausschuss seien allfällige Geschäftsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer, dessen Ehegattin oder Unternehmen, in welchen diese Funktionen innegehabt hätten, mit dem Unternehmen E. bzw. zu S. thematisiert worden. In den Unterlagen habe sich eine von seiner Ehegattin als Geschäftsführerin der C. GmbH & Co KG an Herrn S. ausgestellte Rechnung vom 18. Dezember 2002 über EUR 87.600,-- (inkl. 20 % Mwst) für

"Anzahlung für die Entwicklung eines Marketingkonzeptes und Planung der konkreten Umsetzung für den Auftritt auf einschlägigen Luftfahrtveranstaltungen (in und außerhalb Österreichs)"

befunden und sei dieser Betrag in der Folge auf das darin angeführte Konto des Unternehmens C. GmbH & Co KG von Herrn S. eingezahlt worden.

Der Beschwerdeführer habe laut Protokoll vor dem E.- Untersuchungsausschuss z.B. am 15. Dezember 2006 zu diesem Thema ausgesagt, dass die Firma seiner Ehegattin Ende der 90er Jahre ihre Tätigkeit eingestellt und keine weiteren Aktivitäten gesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe als Prokurist der Firma bis 25. Juni 2002 (dem Tag der internen Typenentscheidung bzw. der letzten Sitzung der Bewertungskommission) keine Tätigkeiten durchgeführt. Danach gefragt, ob er S. oder dem Unternehmen E. direkt oder vielleicht einer Firma, die mit Werbeaufträgen befasst war, irgendwann einmal Spesen, Rechnungen oder Honorare für Beratung oder vielleicht für Gestaltung von Inseraten oder Werbeveranstaltungen gelegt habe, habe er laut Protokoll geantwortet: "Nein, diesbezüglich ist mir nichts bekannt." In der Folge fernmündlich vom Leiter der Kontrollsektion zu den bekannt gewordenen Unterlagen befragt habe der Beschwerdeführer geantwortet, dazu nichts sagen zu können, dies sei Angelegenheit seiner Frau. Am 6. April 2007 habe er in einem an die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen gerichteten Fax "um Verständnis ersucht, dass eine Stellungnahme zum Gegenstand E. und der nunmehr bekannt gewordenen Rechnung für Beraterleistung nur nach Beratung mit einem Rechtsanwalt möglich ist". Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 10. April 2007 durch die zuständige Disziplinarbehörde habe er u.a. angegeben, "vom gesamten Sachverhalt, diese Angelegenheit betreffend" - ebenso wie vom "Zahlungsfluss des (Herrn S.) an die C-GmbH & Co KG" - "erst am 6. 4. 2007" erfahren zu haben.

Zum Sachverhalt der Feier "Gipfelsieg" am 30. Oktober 2003 (Pkt. 2) hätten Erhebungen ergeben, dass die vom Beschwerdeführer ausgerichtete Feier finanziell durch die E. GmbH (durch Überweisung eines Betrages von EUR 4.436,-- auf das Konto des Standortkasinos) abgedeckt worden sei und keine Genehmigung bzw. erlassmäßige Abdeckung zur Durchführung der Feier vorgelegen habe.

In den weiteren Erwägungen führte die erstinstanzliche Disziplinarbehörde aus, dass die vorliegende Rechnung an S. und der Überweisungsbeleg auf das Konto der C. GmbH & Co KG entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme zum Parteiengehör im Hinblick auf § 46 AVG kein verbotenes Beweismittel darstelle, dessen Verwertung unzulässig wäre. Es sei schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Prokurist und Kommanditist dieses Unternehmens erst am 6. April 2007 vom erwähnten Zahlungsfluss erfahren und mit seiner Frau zuvor nie darüber gesprochen habe. Überdies mache sich - selbst wenn seine Gattin aus welchen Gründen immer den Geldfluss selbst abgewickelt habe - der Beamte auch dann strafbar, wenn er für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für einen Dritten einen Vorteil fordere, annehme oder sich versprechen lasse.

In rechtlicher Hinsicht gelangte sie zum Ergebnis, dass das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers neben dem Verdacht strafgerichtlicher Tatbestände - die Staatsanwaltschaft Wien prüfe derzeit dazu die Einleitung von Voruntersuchungen - den Verdacht schwerer Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 begründe, wegen deren Art durch Belassung des Beschwerdeführers im Dienst - trotz dessen bisher überdurchschnittlicher Dienstleistung und Unbescholtenheit - das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährdet würden.

Zu beiden Vorfällen wurden vom Bundesministerium für Landesverteidigung Sachverhaltsdarstellungen (am 2. Februar bzw. 11. April 2007) an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt. Diese teilte am 5. Juni 2007 dem Bundesministerium für Landesverteidigung, Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen mit, dass zu beiden Sachverhaltsdarstellungen Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer u.a. wegen §§ 302 (Missbrauch der Amtsgewalt), 304 StGB (Geschenkannahme durch Beamte) beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beantragt worden seien.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 14. Juni 2007 hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Disziplinarkommission nicht stattgegeben und die Dienstenthebung gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 39 Abs. 3 HDG 2002 bestätigt.

Ihre Begründung dazu stützte die belangte Behörde neben Darlegung des Verfahrensverlaufes samt auszugsweiser Wiedergabe des erstinstanzlichen Dienstenthebungsbescheides sowie Zitierung der maßgebenden Rechtsvorschriften und der von ihr als im vorliegenden Fall relevant erachteten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst auf folgende Erwägungen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

     "Die (dem Beschwerdeführer) im Verdachtsbereich angelasteten

Taten bestehen im Wesentlichen aus den Vorwürfen,

     -         dass er durch den von Herrn S. im Dezember 2002

einbezahlten Betrag von EUR 87.600,-- auf das Konto der C. GmbH &

Co KG, in der er als Prokurist eingetragen war, den Tatbestand des

§ 304 Abs. 2 und 3 StGB (Geschenkannahme durch Beamte), erfülle,

     -         dass er durch die Anordnung von

Mehrdienstleistungen und Dienstreisen im Rahmen der Organisation,

Vorbereitung und Durchführung der am 30. Oktober 2003 abgehaltenen

Feier 'Gipfelsieg' den Tatbestand des § 302 StGB (Missbrauch der

Amtsgewalt) erfülle, und

     - dass er durch die Veranlassung der Rechnungsübermittlung

(4.436 EUR) und Bezahlung (eingelangt am Konto des Standortkasinos

am 12. Dezember 2003) der Feier 'Gipfelsieg' durch die E. GmbH den

Tatbestand des § 304 Abs. 2 und 3 StGB (Geschenkannahme durch

Beamte), erfülle."

Zum der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegten Sachverhalt verwies die belangte Behörde auf den Bescheid der Vorinstanz und erachtete deren Erhebungen als ausreichend. Den Einwänden der Berufung zur Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes (insbesondere zur begehrten Einvernahme der Gattin des Beschwerdeführers sowie von S. im Hinblick auf Erhebung des Beweises, dass der Beschwerdeführer erst am 6. April 2007 von der Einzahlung auf das Konto der C. GmbH & Co KG erfahren habe) hielt sie entgegen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers diese Aussage vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss getätigt habe und keine anderslautenden Ermittlungsergebnisse vor der Disziplinaroberkommission zu erwarten seien. Es entspreche allerdings nicht der allgemeinen und üblichen Lebenserfahrung, dass Ehegatten über den nicht unerheblichen Betrag von EUR 87.600,-

- in einem Zeitraum von fast viereinhalb Jahren keine Informationen darüber austauschen, zumal die anscheinend finanzschwache C. GmbH & Co KG durch diese Zahlung besser gestellt worden sei. Weiters sei der seinerzeitige Vertragsgegenstand "Marketingkonzept und Planung Auftritt auf einschlägigen Luftfahrtveranstaltungen", ein luftfahrttypisches Unterfangen, das ohne der Fachkenntnis des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres hätte durchgeführt werden können. Es erscheine auch eigentümlich und dem bürgerlichen Verständnis widersprechend, dass der Trauzeuge und Vertragspartner S. diese Zahlung in viereinhalb Jahren mit keinem Wort gegenüber dem Beschwerdeführer erwähnt hätte. Der (wiederholte) Einwand, der parlamentarische Untersuchungsausschuss habe durch Bruch des Steuergeheimnisses die genannte Rechnung aus dem Steuerakt von S. beschafft und unterliege deswegen einem Beweisverwertungsverbot, gehe ins Leere.

Die bisher erhobenen Fakten würden weit über allgemeine Vermutungen hinausgehen und zumindest den Verdacht von gerichtlich strafbaren Handlungen ergeben, die im Monat Juni 2007 in Vorerhebungen des Landesgerichtes Wien gemündet haben. Sollte vom Strafgericht eine rechtskräftige Verurteilung erfolgen, so begründe dies den Verdacht eines disziplinären Überhangs durch Verstöße gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979, wonach jeder Bedienstete sein gesamtes (auch außerdienstliches) Verhalten darauf abzustimmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Zu den Gründen für die Dienstenthebung führte die belangte Behörde (auszugsweise) Folgendes aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Die DOKS hat die Dienstenthebung eines Offiziers, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.

(Der Beschwerdeführer) ist nach zahlreichen Verwendungen im Bereich der Militärluftfahrt und in der Zentralstelle, wobei er durchgehend, auch wenn er anfangs auf Referentenebene eingeteilt war, maßgeblich an den Planungs- und Entscheidungsprozessen der Österreichischen Luftstreitkräfte seit Beginn der 80er Jahre beteiligt gewesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob er mitarbeitend, aufbereitend federführend oder als Entscheidungsbefugter tätig war. Als Folge seiner jahrzehntelangen Systemkenntnis wurde er ab September 2006, nach Reorganisation des nachgeordneten Bereichs von seiner Funktion als Kommandant der Luftstreitkräfte abberufen und vom Bundesminister für Landesverteidigung mit Weisung 201/ 06 als Projektverantwortlicher für das Gesamtprojekt Luftraumüberwachungsflugzeug eingeteilt.

...

Die Projektgruppe Luftraumüberwachungsflugzeug ist ihm (dem Beschwerdeführer) unmittelbar zugeordnet. Der Projektverantwortliche für das Gesamt-Projekt Luftraumüberwachungsflugzeug ist dem Chef des Generalstabes in zentralen Aufgaben der Militärluftfahrt verantwortlich und hat diesen weiterhin in dessen Funktion als 'AirChief' zu vertreten. Die wahr zu nehmenden Aufgaben haben die Herstellung der Verwendungs- und Versorgungsreife des Luftraumüberwachungsflugzeuges E. einschließlich der projektbezogenen Öffentlichkeitsarbeit zu umfassen, zudem unter anderem aber auch Aufgaben wie Mitwirkung an der Planung der Modernisierung der Luftstreitkräfte und Mitwirkung bei der Implementierung notwendiger militärluftfahrtspezifischer Aufgaben im Rahmen des Gesamtprojekts 'Bundesheerreform 2010'.

Der Verdacht allein, ein solches Verhalten gesetzt und die verfahrensgegenständlichen strafrechtliche Vergehen begangen zu haben, schließt den mutmaßlichen Betrachter vorerst aus der sozialen Wertegemeinschaft der Soldaten aus. Eine darauf folgende Isolierung setzt sich auch im engsten Dienstbereich fort, verhindert eine gemeinsame Auftragserfüllung und stört das Betriebsklima in einem nicht unerheblichen Ausmaß.

Auch das Ansehen des Amtes als Projektverantwortliche für das Gesamt-Projekt Luftraumüberwachungsflugzeug wäre durch die Belassung im Dienst dadurch massiv gefährdet. Lediglich die Dienstenthebung bietet die Möglichkeit weiteren Ansehensverlust bei der Allgemeinheit zu vermeiden, da es dem rechtstreuen Normadressaten unverständlich wäre, wenn der unter dem Verdacht der Geschenkannahme befindliche Dienstenthobene weiterhin die Aufgaben eines Airchiefs für den Chef des Generalstabes (ChdGStb) wahrnehmen würde. Darüber hinaus sind nicht nur die nationalen, sondern auch die internationalen Schlussfolgerungen beachtlich. Der Dienstenthobene vertritt die nationalen Belange für den ChdGStb in allen multi- und bilateralen Luftfahrtangelegenheiten. Die internationale Bühne der Airchiefs würde mit Unverständnis und Ausgrenzung reagieren, wenn der Vertreter der österreichischen Interessen mit solch einem Verdacht behaftet die nationalen Belange der Luftstreitkräfte vertritt.

Es hat zur Folge, dass dadurch die Achtung, die der Offizier zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben benötigt, auch bei den Mitarbeitern, Vorgesetzten und Kameraden gefährdet ist. Im Sinne der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes im BMLV ist eine Aufhebung der Dienstenthebung nicht denkbar, da ansonsten die wesentlichen dienstlichen Interessen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dort herrschenden Betriebsklimas und der Arbeitsabläufe gefährdet werden.

Darüber hinaus erachtet der Senat die Dienstenthebung in dieser Fallkonstellation aber auch als mögliche Schutzmaßnahme gegenüber dem Soldaten. Von der Unschuldsvermutung ausgehend wird ihm unter Beachtung der gängigen Lebenserfahrung dadurch die Möglichkeit eingeräumt seine Verteidigung vorzubereiten und sich den quälenden Fragen und Vorhaltungen Dritter gerechtfertigt zu entziehen.

..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 43 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2002 (BDG 1979), hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Nach § 2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. I Nr. 167/2002 (HDG 2002), sind Soldaten disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten, oder

2. gröbliche Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten, oder

3. eine im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist disziplinär nur strafbar, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie §§ 8 bis 11 des StGB über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.

Gemäß § 39 Abs. 1 HDG 2002 hat der Disziplinarvorgesetzte die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern

1. über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde, oder

2. das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der disziplinären Ordnung, wegen der Art einer diesen Soldaten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung ist eine vorläufige Dienstenthebung an Stelle des Disziplinarvorgesetzten zu verfügen von:

1.a) den Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten oder

b) den mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten Offizieren, sofern der Disziplinarvorgesetzte an der Verfügung verhindert ist, oder

2. dem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen nach Abs. 1 dem Soldaten vorgesetzten Kommandanten nach § 13 Abs. 1 Z. 1 und 2, sofern der Soldat zu diesem Zeitpunkt der Befehlsgewalt seines Disziplinarvorgesetzten nicht unterstellt ist.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung ist jede vorläufige Dienstenthebung von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.

II.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung, der die gegenständliche Dienstenthebung nach dem HDG inhaltlich entspricht, ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Dienstenthebung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Dienstenthebung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.

Im Hinblick auf diese Funktion der Dienstenthebung können an die in der Begründung eines die Dienstenthebung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Dienstenthebungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Dienstenthebungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Dienstenthebung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.

Jene Behörde, welche über die Dienstenthebung entscheidet, hat aber zu beurteilen, ob dem Beamten ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern. Die Verfügung der Dienstenthebung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Dienstenthebung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Dienstenthebung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas. Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Denn darin kommt eine so erhebliche Unzuverlässigkeit zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

Es ist eine Dienstenthebung anderseits insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 61 Abs. 3 HDG vorliegen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 39 Abs. 1 HDG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (vgl. zum Ganzen mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. das zu vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. April 2006, Zl. 2003/09/0002 sowie zur Dienstenthebung nach dem HDG 2002 das hg. Erkenntnis vom 8. August 2008, Zl. 2007/09/0314).

II.3. Mit den Beschwerdeausführungen, die sich im Wesentlichen damit zusammenfassen lassen, die belangte Behörde habe sich (durch die Unterlassung der Beischaffung der öffentlichen Protokolle des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zu diesem Thema, insbesondere der Aussagen seiner Frau und S., bzw. der Einvernahme dieser Zeugen sowie der Beischaffung eines Rechnungshofberichtes) auf unzureichende Beweisergebnisse gestützt und ihren Bescheid dadurch mangelhaft begründet, dass eine Begründung zu den subjektiven Tatbestandselementen der §§ 302 und 304 StGB wie auch Feststellungen zum wissentlichen Befugnismissbrauch und bedingten Schädigungsvorsatz nach § 302 Abs. 1 StGB bzw. zum Bereicherungsvorsatz nach § 304 Abs. 2 und 3 StGB fehlen würden, kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden:

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln im Sinne von starren Beweisregeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/08/0233, mwN).

Gemäß § 60 AVG, der gemäß § 67 AVG für Berufungsbescheide gilt, sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0184). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründende Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2001/08/0020).

Diesen - wie auch den oben zu Pkt. II.2. dargelegten - Anforderungen hält der gegenständliche Bescheid stand:

Die belangte Behörde hat nachvollziehbar und für eine Überprüfung ausreichend begründet, dass sie auf Grund der von der Staatsanwaltschaft Wien eingeleiteten Vorerhebungen wegen des Verdachts der Begehung der genannten gerichtlich strafbaren Handlungen (auch) vom Vorliegen eines begründeten Verdachtes der daraus resultierenden Begehung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 ausgegangen ist. Weitere Feststellungen zur subjektiven Tatseite der inkriminierten strafrechtlichen Delikte bzw. für allfällige disziplinarrechtliche Rückschlüsse erübrigen sich daher im derzeitigen Verfahrensstadium. Der Umstand, dass die weiteren begehrten Erhebungen unterlassen wurden, stellt keinen Verfahrensmangel dar, da die Angaben der Ehefrau sowie von S. schlüssig von der belangten Behörde dahingehend gewürdigt wurden, dass sie auch im Zusammenhang mit dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht als ausreichende Entkräftung der Verdachtsmomente angesehen wurden. Dem dazu tragenden Argument der belangten Behörde, dass die besagte Anzahlung (die auch in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Empfehlung der Bewertungskommission steht) für eine (zu einem nicht näher definierten Zeitpunkt zu erbringenden) Gegenleistung erfolgt ist, für welche es seitens des genannten Unternehmens wohl des besonderen Fachwissens des Beschwerdeführers bedurft hätte, und er dennoch davon (bis zum 6. April 2007) auch angesichts seines persönlichen Naheverhältnisses zu den involvierten Personen nichts gewusst haben will, kann die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegensetzen. Die belangte Behörde durfte daher von einem ausreichend konkreten und ausreichend intensiven Verdacht gegen den Beschwerdeführer ausgehen. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr zur Zahlung von EUR 4.436,-- für die Feier am 30. Oktober 2003 eine anteilige Kostentragung durch die E. GmbH und ihn persönlich behauptet, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt.

Vor dem Hintergrund dieser evidenten Verdachtsmomente in Richtung von § 43 Abs. 2 BDG 1979 erweist sich auch angesichts der Vorgesetztenfunktion des Beschwerdeführers und mit Rücksicht auf das zu schützende Ansehen des Amtes und auf die dienstlichen Interessen die Dienstenthebung, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung in dem dafür besonders sensiblen Verteidigungsressorts, durch die belangte Behörde als frei von Rechtsirrtum.

II.4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. November 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090154.X00

Im RIS seit

18.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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