RS Vwgh 1990/9/7 90/14/0093

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §341;
EStG 1972 §20 Abs1 Z4;
EStG 1972 §29 Z1;

Rechtssatz

Es zählt zu den Aufgaben der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes), dafür zu sorgen, daß Vertragspartner zur Verfügung stehen und daß zu diesem Zweck nach Möglichkeit Gesamtverträge herbeigeführt und aufrecht erhalten werden. Leistungen des Trägers der sozialen Krankenversicherung, die diesem Zweck dienen und denen als Gegenleistung die Vertragserfüllung der Mitglieder der Ärzteschaft im Rahmen der Einzelverträge gegenüberstehen, sind Aufwendungen auf rein wirtschaftlicher Basis, weil ihnen ein Austausch zwischen etwa gleichwertigen Leistungen zu Grunde liegt; sie sind daher jedenfalls keine freiwilligen Leistungen im Sinne des § 20 Abs 1 Z 4 erster Halbsatz, erster Fall, EStG 1972.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140093.X02

Im RIS seit

07.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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