RS Vwgh 1990/9/7 89/14/0132

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 264;

Rechtssatz

In der Verwendung vorhandener Mittel für die Bezahlung neu eingegangener Verbindlichkeiten (hier in concreto: Bezahlung neuer Materialien) anstelle der anteiligen Befriedigung aller bestehenden offenen Verbindlichkeiten liegt gleichermaßen eine Verletzung der Gleichbehandlung von Gläubigern wie in der bevorzugten Abzahlung bereits bestehender Verbindlichkeiten (Hinweis E 30.5.1989, 89/14/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140132.X04

Im RIS seit

07.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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