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L94408 Krankenanstalt Spital VorarlbergNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es war die ausdrückliche Absicht der Novelle, BGBl 1988/282 eine bestimmte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahin zu korrigieren, daß den Interessenvertretungen der Ärzte, allenfalls der Dentisten, das Recht der Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich zuerkannt werden sollte. Nun blieb aber der Vorarlberger Landesgesetzgeber auch über den 15.12.1988 mit der Ausführungsgesetzgebung säumigauch der Bundesgesetzgeber wurde nicht im Sinne des Art 15 Abs 6 B-VG tätig. Die Nichtzuerkennung der Parteistellung an die bf Ärztekammer für Vlbg zur Zeit der Erlassung des Bedarfsfeststellungsbescheides geht also auf Versäumnisse der beiden Gesetzgeber, des Landes-Ausführungsgesetzgebers und des Bundes-Grundsatzgesetzgebers auf Grund seiner Zuständigkeit nach Art 15 Abs 6 B-VG zurückes kann nicht Aufgabe des Gerichtshofes sein, solche Versäumnisse der Gesetzgeber im Wege freier Rechtsfindung zu korrigieren. Diese damalige Rechtslage wurde auch durch die spätere Novellierung des § 9 Abs 4 Vlbg SpitalG nicht rückwirkend geändert, so daß der damalige Ausschluß der Beschwerdeführerin von der Parteistellung als zu Recht erfolgt anzusehen ist.
Schlagworte
Gesundheitswesen Sanitätswesen Friedhöfe TotenbeschauEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180100.X06Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012