RS Vwgh 1990/9/7 90/18/0139

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §151 Abs1;
ABGB §273a Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 273a Abs 1 ABGB statuiert die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Personen, denen ein Sachwalter bestellt wurde, in der Art des § 151 Abs 1 ABGB mit der Maßgabe, daß die Beschränkung nur innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters Platz greift. In diesen Grenzen steht der Behinderte einem Unmündigen über sieben Jahre gleich. Fällt die Beschwerde im konkreten Fall in den Wirkungsbereich des Sachwalters, so kann der beschränkt geschäftsfähige Bf allein sie nicht wirksam erheben. Lehnt der Sachwalter die Genehmigung der Beschwerde ausdrücklich ab, so ist sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180139.X01

Im RIS seit

04.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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