RS Vwgh 1990/9/7 90/14/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1990
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;

Rechtssatz

Von außerordentlichen Einkünften iSd § 37 EStG 1972 kann nur gesprochen werden, wenn sie ausnahmsweise und einmalig in einem bestimmten Jahr für längere Zeiträume anfallen (Hinweis E 24.1.1984, 83/14/0081, 0082). Als solche außerordentlichen Einkünfte können Einkünfte aus selbständiger Arbeit dann nicht in Betracht kommen, wenn sie das Ergebnis einer regelmäßigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellen, es sich also nicht um eine besondere, einer bestimmten Sache gewidmete, in sich abgeschlossene und abgrenzbare Sondertätigkeit handelt. Es liegt nämlich im Wesen der Sache, daß bei einer selbständigen Arbeit ebenso wie bei anderen Gewinnbetrieben Zahlungen vielfach für Leistungen erbracht werden, die sich über mehr als Jahresdauer erstrecken. Das für solche Eingänge aus einer selbständigen Tätigkeit sonach typische Auftreten dieser Erscheinung führt aber von selbst zu einem gewissen steuerlichen Ausgleich, so daß der Umstand allein, daß eine Einnahme das Entgelt für eine mehrjährige als selbständige Arbeit verrichtete Tätigkeit darstellt, nicht genügen kann, die Einnahme zu "außerordentlichen Einkünften" zu machen (Hinweis E 29.4.1955, 2902/52, VwSlg 1149 F/1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140188.X01

Im RIS seit

07.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten