RS Vwgh 1990/9/7 89/14/0132

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 264;

Rechtssatz

Werden von einer GmbH gelegte Rechnungen nicht bezahlt, sodaß die Gesellschaft die darin enthaltene Umsatzsteuer nicht vereinnahmt hat, so ist der Geschäftsführer nicht schon allein aus diesem Grund aus der Haftung gem § 9 BAO entlassen. Er muß vielmnehr darstellen, daß ihm schon bei (oder nach) Fälligkeit der Umsatzsteuerverbindlichkeit (sonstige) Mittel für ihre Tilgung nicht zur Verfügung standen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140132.X05

Im RIS seit

07.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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