RS Vwgh 1990/9/7 85/18/0334

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;

Rechtssatz

Verweigert der Besch jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes und verlegt er sich auf ein bloßes - durch keine konkrete Behauptung untermauertes - Leugnen (hier einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO), so kann die Beh den Schluß ziehen, der Besch selbst sei der Täter gewesen (Hinweis E 12.6.1986, 86/02/0037).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985180334.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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