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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Punkt 2 der Dienstanweisung der BPolDion Wien vom 13.11.1986 stellt eine Anweisung über die Handhabung von Formularen dar, nicht jedoch eine Regelung der Approbationsbefugnis. Die erforderliche Approbationsbefugnis "jenes Kanzleibediensteten, der die Lenkererhebung veranlaßt" wird darin vielmehr vorausgesetzt (Hinweis E 7.9.1990, 90/18/0076).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift Genehmigungsbefugnis Unterschrift des Genehmigenden Verhältnis zu anderen Materien NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180107.X01Im RIS seit
19.03.2001