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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Es entspricht nicht den Grundsätzen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens, der Antragstellerin in einem Bescheid über die Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses über die Ausbildung in der Krankenpflege einen Lehrplanvergleich in einem Vergleichsfall vorzuhalten, von dem sie ebensowenig Kenntnis haben konnte wie von dem Ergebnis des Einvernehmens "mit Experten und der Interessenvertretung der Dienstnehmer sowie der Fachgruppenvereinigung des Krankenpflegepersonals und verwandter Berufe" (Hinweis E 23.3.1988, 88/18/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180038.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012