RS Vwgh 1990/9/7 90/18/0038

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
KrPflG 1961 §15 Abs3;
MRK Art6 Abs1;

Rechtssatz

Es entspricht nicht den Grundsätzen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens, der Antragstellerin in einem Bescheid über die Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses über die Ausbildung in der Krankenpflege einen Lehrplanvergleich in einem Vergleichsfall vorzuhalten, von dem sie ebensowenig Kenntnis haben konnte wie von dem Ergebnis des Einvernehmens "mit Experten und der Interessenvertretung der Dienstnehmer sowie der Fachgruppenvereinigung des Krankenpflegepersonals und verwandter Berufe" (Hinweis E 23.3.1988, 88/18/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180038.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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