RS Vwgh 1990/9/7 89/14/0298

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §224 Abs1;
BAO §311 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 357;

Rechtssatz

Dem nach den Abgabenvorschriften zur Haftung Heranziehbaren steht kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, daß die Abgabenbehörde ihn im Hinblick darauf, daß die Verbindlichkeit des Haftenden gegenüber dem Fiskus erst mit Erlassung des Haftungsbescheides entsteht (Hinweis E 20.4.1989, 89/16/0009- 0011), unverzüglich oder ehestmöglich aus der Haftung in Anspruch nimmt (hier in concreto: vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140298.X03

Im RIS seit

07.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten