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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Kann der Tatumschreibung hinsichtlich einer Übertretung des § 20 Abs 1 zweiter Satz StVO nicht eindeutig entnommen werden, ob der Besch durch die Einhaltung einer unangepaßten Geschwindigkeit andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt habe, so verstößt eine solche alternative Tatumschreibung gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VStG.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Geschwindigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986180207.X06Im RIS seit
12.06.2001