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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VAG 1978 §100 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - Auftrag zur Vorlage von Kalkulationsgrundlagen -
Das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung ist als ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element anzusehen. Die in der Bescheidprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug des angefochtenen Bescheides während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ausgehöhlt bzw ausgeschaltet werden (Hinweis B 25.2.1981, AW 2680/80, VwSlg 10381/A und B 2.1.1985 AW 84/07/0376, VwSlg 11632/A). Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten des Beschwerdeführers aus, wenn der ihm durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Beschwerde nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder etwa auch der Interessen eines Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes des Bescheides zumutbar ist (Hinweis B 2.4.1985, AW 85/04/0005, B 10.7.1985, AW 85/07/0041, B 31.7.1985, AW 85/07/0045).
Schlagworte
InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990170022.A03Im RIS seit
10.09.1990Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011