RS Vwgh 1990/9/10 AW 90/17/0022

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Veröffentlicht am 10.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
57/01 Versicherungsaufsicht

Norm

VAG 1978 §100 Abs2;
VAG 1978 §104 Abs3;
VAG 1978 §99;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Auftrag zur Vorlage von Kalkulationsgrundlagen -

Das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung ist als ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element anzusehen. Die in der Bescheidprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug des angefochtenen Bescheides während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ausgehöhlt bzw ausgeschaltet werden (Hinweis B 25.2.1981, AW 2680/80, VwSlg 10381/A und B 2.1.1985 AW 84/07/0376, VwSlg 11632/A). Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten des Beschwerdeführers aus, wenn der ihm durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Beschwerde nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder etwa auch der Interessen eines Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes des Bescheides zumutbar ist (Hinweis B 2.4.1985, AW 85/04/0005, B 10.7.1985, AW 85/07/0041, B 31.7.1985, AW 85/07/0045).

Schlagworte

Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990170022.A03

Im RIS seit

10.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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