RS Vwgh 1990/9/17 89/15/0045

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Veröffentlicht am 17.09.1990
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP5;

Beachte

89/15/0045 und vier weitere Aktenzeichen Besprechung in: ÖStZB 1991, 563;

Rechtssatz

Beilagen sind nicht deswegen gebührenfrei, weil ihre Beibringung gesetzlich vorgeschrieben ist, über behördlichen Auftrag oder über behördliches Ersuchen erfolgt (Hinweis Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum GebG, Randziffer 1 zu § 14 TP 5) oder weil auf einer Beilage der Vermerk: "dient zur Vorlage bei .... " angebracht ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150045.X03

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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