Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP5;Beachte
89/15/0045 und vier weitere Aktenzeichen Besprechung in: ÖStZB 1991, 563;Rechtssatz
Beilagen sind nicht deswegen gebührenfrei, weil ihre Beibringung gesetzlich vorgeschrieben ist, über behördlichen Auftrag oder über behördliches Ersuchen erfolgt (Hinweis Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum GebG, Randziffer 1 zu § 14 TP 5) oder weil auf einer Beilage der Vermerk: "dient zur Vorlage bei .... " angebracht ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150045.X03Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.08.2008