Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung folgt, daß unselbständige Nebenleistungen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistungen teilen (Hinweis E 5.4.1984, 83/15/0045, VwSlg 5880 F/1984), und zwar auch bei getrennter Rechnungslegung.