RS VwGH Erkenntnis 1990/09/17 89/15/0048

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Veröffentlicht am 17.09.1990
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Besprechung in: ÖStZB 1991, 246; Rechtssatz

Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung folgt, daß unselbständige Nebenleistungen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistungen teilen (Hinweis E 5.4.1984, 83/15/0045, VwSlg 5880 F/1984), und zwar auch bei getrennter Rechnungslegung.

Im RIS seit
17.09.1990
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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