Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH 1990/06/20 89/13/0142 1Stammrechtssatz
Es ist Sache des Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, daß er seine Pflicht schuldhafterweise vernachlässigt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140038.X04Im RIS seit
17.09.1990