RS Vwgh 1990/9/17 90/14/0038

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Veröffentlicht am 17.09.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80;
BAO §81;
BAO §82;
BAO §83;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1990/06/20 89/13/0142 1

Stammrechtssatz

Es ist Sache des Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, daß er seine Pflicht schuldhafterweise vernachlässigt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140038.X04

Im RIS seit

17.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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