Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 245;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/17 89/15/0048 1Stammrechtssatz
Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich für jede einzelne Leistung erhoben. Nur wenn Leistungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) zusammengehören, behandelt das Umsatzsteuerrecht - nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit (Einheitlichkeit) der Leistung - die wirtschaftliche Einheit mehrerer Leistungen als eine Leistung. Die Aufspaltung eines solchen einheitlichen Leistungsvorganges in Einzelleistungen ist unzulässig (Hinweis E 10.11.1987, 87/14/0165).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150051.X02Im RIS seit
17.09.1990Zuletzt aktualisiert am
26.08.2008