RS Vwgh 1990/9/17 89/15/0051

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Veröffentlicht am 17.09.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §21;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 245;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/17 89/15/0048 1

Stammrechtssatz

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich für jede einzelne Leistung erhoben. Nur wenn Leistungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) zusammengehören, behandelt das Umsatzsteuerrecht - nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit (Einheitlichkeit) der Leistung - die wirtschaftliche Einheit mehrerer Leistungen als eine Leistung. Die Aufspaltung eines solchen einheitlichen Leistungsvorganges in Einzelleistungen ist unzulässig (Hinweis E 10.11.1987, 87/14/0165).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150051.X02

Im RIS seit

17.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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