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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 195;Rechtssatz
Die Beteiligung eines Rechtsanwaltes an einem Hotelbetrieb und Kurbetrieb gehört keinesfalls zu seinen beruflichen Obliegenheiten. Daraus erwachsende Aufwendungen stellen demnach auch unter dem Blickwinkel der aus dem Eingehen des Gesellschaftsverhältnisses zu erwartenden bzw eingetretenen Vorteile für die Rechtsanwaltskanzlei keine durch den Betrieb der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt veranlaßte dar. Auch aus dem Umstand, daß ein Rechtsanwalt Aufwendungen im Zusammenhang mit einem außerberuflichen Verhalten getätigt hat, um disziplinäre Folgen zu vermeiden, kann die steuerliche Zurechnung dieser Aufwendungen zur freiberuflichen Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140130.X03Im RIS seit
17.09.1990