RS Vwgh 1990/9/17 89/14/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1990
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;
EStG 1972 §23;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 195;

Rechtssatz

Die Beteiligung eines Rechtsanwaltes an einem Hotelbetrieb und Kurbetrieb gehört keinesfalls zu seinen beruflichen Obliegenheiten. Daraus erwachsende Aufwendungen stellen demnach auch unter dem Blickwinkel der aus dem Eingehen des Gesellschaftsverhältnisses zu erwartenden bzw eingetretenen Vorteile für die Rechtsanwaltskanzlei keine durch den Betrieb der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt veranlaßte dar. Auch aus dem Umstand, daß ein Rechtsanwalt Aufwendungen im Zusammenhang mit einem außerberuflichen Verhalten getätigt hat, um disziplinäre Folgen zu vermeiden, kann die steuerliche Zurechnung dieser Aufwendungen zur freiberuflichen Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140130.X03

Im RIS seit

17.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten