RS VwGH Erkenntnis 1990/09/17 89/15/0048

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Veröffentlicht am 17.09.1990
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Besprechung in: ÖStZB 1991, 246; Rechtssatz

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich für jede einzelne Leistung erhoben. Nur wenn Leistungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) zusammengehören, behandelt das Umsatzsteuerrecht - nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit (Einheitlichkeit) der Leistung - die wirtschaftliche Einheit mehrerer Leistungen als eine Leistung. Die Aufspaltung eines solchen einheitlichen Leistungsvorganges in Einzelleistungen ist unzulässig (Hinweis E 10.11.1987, 87/14/0165).

Im RIS seit
17.09.1990
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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