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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 203;Rechtssatz
Ein einem Vertreter widerfahrenes Ereignis gibt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann ab, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unverschuldet eingetreten ist sowie für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar war. Ein Verschulden des Vertreters wird daher einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987140030.X01Im RIS seit
17.09.1990