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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 204;Rechtssatz
Nicht die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Prüfungen, wohl aber in jedem Fall die Absicht hiezu ist Voraussetzung dafür, um das Vorliegen einer Berufsausbildung bejahen zu können. Es ist Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FamLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (Hinweis E 15.12.1987, 86/14/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140070.X01Im RIS seit
01.06.2001