RS Vwgh 1990/9/17 89/14/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1990
beobachten
merken

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 204;

Rechtssatz

Nicht die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Prüfungen, wohl aber in jedem Fall die Absicht hiezu ist Voraussetzung dafür, um das Vorliegen einer Berufsausbildung bejahen zu können. Es ist Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FamLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (Hinweis E 15.12.1987, 86/14/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140070.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten