RS Vwgh 1990/9/17 89/15/0045

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Veröffentlicht am 17.09.1990
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP5;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 563;

Rechtssatz

Eine Abschrift (Kopie) stellt eine selbständige Schrift dar, deren gebührenrechtliches Schicksal nicht davon abhängt, ob für die Urschrift eine Stempelgebühr entrichtet worden ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150045.X04

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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