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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: ÖStB 1991, 199;Rechtssatz
In der Erfüllung einer Vereinbarung zwischen einer Gemeinde und einem Arzt, in der sich der Arzt zur Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit im Gemeindegebiet ab einem bestimmten Zeitpunkt, die Gemeinde zur Zahlung einer jährlichen Zuwendung an den Arzt (die sich aus dem Pensionsbeitrag für einen Gemeindearzt und dem Wartegeld pro Einwohner errechnete) verpflichtete, ist ein Leistungsaustausch zu erblicken. Demnach stellt das Angebot ärztlicher Dienstleistung in einem bestimmten Ort eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs 9 UStG 1972 dar (Hinweis E 29.11.1973, 1511/72). Wie die Gemeinde die Höhe der Zuwendung errechnet hat, ist nicht ausschlaggebend. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Zuwendung der Gemeinde und den Umsätzen aus einzelnen Behandlungsverträgen liegt in einem so gelagerten Fall nicht vor, weshalb die Anwendung des § 4 Abs 2 Z 2 UStG 1972 ausscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140071.X03Im RIS seit
17.09.1990