RS Vwgh 1990/9/17 89/14/0071

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Veröffentlicht am 17.09.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §3 Abs9;
UStG 1972 §4 Abs2 Z2;

Beachte

Besprechung in: ÖStB 1991, 199;

Rechtssatz

In der Erfüllung einer Vereinbarung zwischen einer Gemeinde und einem Arzt, in der sich der Arzt zur Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit im Gemeindegebiet ab einem bestimmten Zeitpunkt, die Gemeinde zur Zahlung einer jährlichen Zuwendung an den Arzt (die sich aus dem Pensionsbeitrag für einen Gemeindearzt und dem Wartegeld pro Einwohner errechnete) verpflichtete, ist ein Leistungsaustausch zu erblicken. Demnach stellt das Angebot ärztlicher Dienstleistung in einem bestimmten Ort eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs 9 UStG 1972 dar (Hinweis E 29.11.1973, 1511/72). Wie die Gemeinde die Höhe der Zuwendung errechnet hat, ist nicht ausschlaggebend. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Zuwendung der Gemeinde und den Umsätzen aus einzelnen Behandlungsverträgen liegt in einem so gelagerten Fall nicht vor, weshalb die Anwendung des § 4 Abs 2 Z 2 UStG 1972 ausscheidet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140071.X03

Im RIS seit

17.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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