RS Vwgh 1990/9/17 89/14/0277

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Veröffentlicht am 17.09.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 233;

Rechtssatz

Kosten für eine Pistole, Munition und Waffenpaß sind im Hinblick darauf, daß der Schutz der eigenen körperlichen Integrität mit Hilfe von Waffen gegen mögliche Angriffe Dritter typischerweise - zumindest auch - der Lebenshaltung zuzurechnen ist, auch bei einem Strafrichter, der vermeint, eine Pistole für seine persönliche Sicherheit im Zusammenhang mit der besonderen Gefährdung, die der von ihm ausgeübte Beruf mit sich bringt, zu benötigen, keine Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Richter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140277.X02

Im RIS seit

17.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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