RS Vwgh 1990/9/17 89/15/0051

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Veröffentlicht am 17.09.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §3 Abs12;
UStG 1972 §3 Abs9;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 245;

Rechtssatz

Zwischen der "Leistung" der Ermöglichung der Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung (ob es sich dabei um eine Leistung im Sinne des UStG 1972 handelt, kann auf sich beruhen) und Leistungen im Rahmen einer Reiseveranstaltung, die ua die Beförderung zum Ort der Verkaufsveranstaltung umfaßt, besteht kein derart enger wirtschaftlicher Zusammenhang, daß die letztere Leistung als hinter das Ganze zurücktretendes Element eines einheitlichen Leistungsvorganges betrachtet werden könnte. Die beiden Leistungen stehen auch nicht im Verhältnis Hauptleistung - unselbständige Nebenleistung: Nach der Verkehrsauffassung kann nicht davon die Rede sein, daß die Teilnahme an der Verkaufsveranstaltung die im Vordergrund stehende Hauptleistung, die gesamte Reiseveranstaltung bzw Beförderungsleistung die demgegenüber in den Hintergrund tretende, die ersterwähnte "Leistung" lediglich ermöglichende, abrundende oder ergänzende Leistung darstellte. Demnach ist der auf das Inland entfallende Anteil der Beförderungsleistung zu einer Verkaufsveranstaltung im Ausland nach § 3 Abs 12 UStG 1972 steuerbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150051.X04

Im RIS seit

17.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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