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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 245;Rechtssatz
Zwischen der "Leistung" der Ermöglichung der Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung (ob es sich dabei um eine Leistung im Sinne des UStG 1972 handelt, kann auf sich beruhen) und Leistungen im Rahmen einer Reiseveranstaltung, die ua die Beförderung zum Ort der Verkaufsveranstaltung umfaßt, besteht kein derart enger wirtschaftlicher Zusammenhang, daß die letztere Leistung als hinter das Ganze zurücktretendes Element eines einheitlichen Leistungsvorganges betrachtet werden könnte. Die beiden Leistungen stehen auch nicht im Verhältnis Hauptleistung - unselbständige Nebenleistung: Nach der Verkehrsauffassung kann nicht davon die Rede sein, daß die Teilnahme an der Verkaufsveranstaltung die im Vordergrund stehende Hauptleistung, die gesamte Reiseveranstaltung bzw Beförderungsleistung die demgegenüber in den Hintergrund tretende, die ersterwähnte "Leistung" lediglich ermöglichende, abrundende oder ergänzende Leistung darstellte. Demnach ist der auf das Inland entfallende Anteil der Beförderungsleistung zu einer Verkaufsveranstaltung im Ausland nach § 3 Abs 12 UStG 1972 steuerbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150051.X04Im RIS seit
17.09.1990Zuletzt aktualisiert am
26.08.2008