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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 233;Rechtssatz
Aufwendungen für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung sind selbst dann nicht abzugsfähig, wenn diese ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Auch bei Richtern können Ausgaben für den in Ausübung des Berufes getragenen Gesellschaftsanzug nicht als Werbungskosten anerkannt werden (Hinweis E 9.3.1982, 82/14/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140277.X05Im RIS seit
17.09.1990Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009