RS Vwgh 1990/9/17 89/14/0277

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Veröffentlicht am 17.09.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 233;

Rechtssatz

Aufwendungen für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung sind selbst dann nicht abzugsfähig, wenn diese ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Auch bei Richtern können Ausgaben für den in Ausübung des Berufes getragenen Gesellschaftsanzug nicht als Werbungskosten anerkannt werden (Hinweis E 9.3.1982, 82/14/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140277.X05

Im RIS seit

17.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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