RS Vwgh 1990/9/17 89/15/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 245;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/17 89/15/0048 4

Stammrechtssatz

Eine unselbständige Nebenleistung ist dann anzunehmen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt. Die Merkmale der Nebensächlichkeit und des engen Zusammenhanges der Nebenleistung mit der Hauptleistung sind als erfüllt anzusehen, wenn die Nebenleistung die Hauptleistung ermöglicht, abrundet oder ergänzt (Hinweis E 17.12.1973, 643/73, E 5.4.1984, 83/15/0045, VwSlg 5880 F/1984). Maßgeblich ist der Leistungsvorgang und nicht, ob die Leistungen auf ein und demselben Vertrag beruhen und ob das Entgelt für jede einzelne Leistung oder als Gesamtentgelt berechnet wurde (Hinweis E 4.4.1974, 1718/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150051.X05

Im RIS seit

17.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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