RS Vwgh 1990/9/17 90/15/0118

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Veröffentlicht am 17.09.1990
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §303 Abs1 litb;
KVG 1934 §2;
UStG 1972 §1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 118; AnwBl 3/1991, S 183;

Rechtssatz

Ein inhaltlicher Widerspruch zwischen den rechtskräftigen Gesellschaftsteuerbescheiden für bestimmte Zeiträume einerseits und einer Berufungsentscheidung in Angelegenheit der Umsatzsteuer für dieselben Zeiträume bedeutet einen da oder dort gelegenen "Rechtsirrtum". Dieser Umstand stellt aber, weil das KVG bei Umschreibung der für die Gesellschaftsteuerpflicht maßgebenden Tatbestände nicht darauf abstellt, wie der gesellschaftsteuerpflichtige Vorgang umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen ist, nicht den Wiederaufnahmsgrund des Hervorkommens einer neuen Tatsache im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO im Gesellschaftsteuerverfahren dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150118.X05

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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