RS Vwgh 1990/9/17 90/14/0178

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Veröffentlicht am 17.09.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/13/0202 3

Stammrechtssatz

Mit der Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1972 wurde ein generelles Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen geschaffen, auch wenn sie mit dem Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen. Im Hinblick auf das generelle Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen ist eine Beurteilung des Nachweises oder der Glaubhaftmachung dieser Auslagen hinfällig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140178.X01

Im RIS seit

17.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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