RS Vwgh 1990/9/17 89/15/0070

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Veröffentlicht am 17.09.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §3 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs9;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 243;

Rechtssatz

Eine Vermittlungsleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts liegt vor, wenn ein Unternehmer durch Herstellung unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen einem Leistenden und einem Leistungsempfänger einen Leistungsaustausch zwischen diesen Personen herbeiführt; der Vermittler wird im fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig. Ein Handeln auf fremde Rechung liegt nur dann vor, wenn sich der wirtschaftliche Erfolg des vermittelten Geschäftes nicht beim Vermittler, sondern bei den am Leistungsaustausch beteiligten Kontrahenten (Auftraggeber und Dritter) auswirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150070.X02

Im RIS seit

11.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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