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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 243;Rechtssatz
Derjenige, der einen (gebrauchten) Gegenstand (hier: Boot) mit dem Auftrag übernimmt, den Gegenstand nur gegen Bar-Kasse im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, allerdings nicht unter einem Mindestpreis zu verkaufen und dem Auftraggeber den Erlös umgehend gutzuschreiben, handelt diesem Auftrag zuwider, wenn er den (gebrauchten) Gegenstand gegen Inzahlungnahme eines anderen (gebrauchten) Gegenstandes (hier: abermals eines Bootes) zum vermittlungsweisen Verkauf veräußert. Er übernimmt durch diese Abweichung vom Auftrag, nur gegen "Bar-Kasse" zu verkaufen, bei der Abwicklung des Auftragsverhältnisses das Wagnis, den weiteren in Zahlung genommenen gebrauchten Gegenstand nicht zum limitierten Preis veräußern zu können. Dies steht der Beurteilung des Geschäftes mit dem Erstauftraggeber als Vermittlungsgeschäft entgegen (Hinweis E 15.7.1970, 1277/68).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150070.X04Im RIS seit
11.01.2001Zuletzt aktualisiert am
13.10.2008