RS Vwgh 1990/9/17 89/15/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §3 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs9;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 243;

Rechtssatz

Derjenige, der einen (gebrauchten) Gegenstand (hier: Boot) mit dem Auftrag übernimmt, den Gegenstand nur gegen Bar-Kasse im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, allerdings nicht unter einem Mindestpreis zu verkaufen und dem Auftraggeber den Erlös umgehend gutzuschreiben, handelt diesem Auftrag zuwider, wenn er den (gebrauchten) Gegenstand gegen Inzahlungnahme eines anderen (gebrauchten) Gegenstandes (hier: abermals eines Bootes) zum vermittlungsweisen Verkauf veräußert. Er übernimmt durch diese Abweichung vom Auftrag, nur gegen "Bar-Kasse" zu verkaufen, bei der Abwicklung des Auftragsverhältnisses das Wagnis, den weiteren in Zahlung genommenen gebrauchten Gegenstand nicht zum limitierten Preis veräußern zu können. Dies steht der Beurteilung des Geschäftes mit dem Erstauftraggeber als Vermittlungsgeschäft entgegen (Hinweis E 15.7.1970, 1277/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150070.X04

Im RIS seit

11.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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