RS Vwgh 1990/9/17 89/14/0277

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Veröffentlicht am 17.09.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 233;

Rechtssatz

Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140277.X03

Im RIS seit

17.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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