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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 233;Rechtssatz
Die in § 16 Abs 1 EStG 1972 verwendete Formulierung "Aufwendungen zur ..." bringt deutlich zum Ausdruck, daß der Aufwand dem Zweck der Einnahmenerzielung dienen muß. Es muß sich um Aufwendungen handeln, die ebenso im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen, wie das Tätigwerden des Erwerbstätigen selbst. Der Zusammenhang muß sich aus der Sicht der Erwerbstätigkeit ergeben und ist daher sachlicher Natur (Hinweis E 17.2.1988, 85/13/0121).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140277.X01Im RIS seit
17.09.1990Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009