RS Vwgh 1990/9/17 89/14/0277

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Veröffentlicht am 17.09.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 233;

Rechtssatz

Die in § 16 Abs 1 EStG 1972 verwendete Formulierung "Aufwendungen zur ..." bringt deutlich zum Ausdruck, daß der Aufwand dem Zweck der Einnahmenerzielung dienen muß. Es muß sich um Aufwendungen handeln, die ebenso im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen, wie das Tätigwerden des Erwerbstätigen selbst. Der Zusammenhang muß sich aus der Sicht der Erwerbstätigkeit ergeben und ist daher sachlicher Natur (Hinweis E 17.2.1988, 85/13/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140277.X01

Im RIS seit

17.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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