RS Vwgh 1990/9/17 89/15/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §12 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 226;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/14/0217 E 12. November 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Stellt ein Unternehmer einem seiner Angestellten für dessen Wohnzwecke eine Eigentumswohnung zur Verfügung, so dient die Wohnung nur dann betrieblichen Zwecken und stellt daher Betriebsvermögen dar, wenn für die Einräumung des Wohnrechtes ausschließlich oder doch zumindest überwiegend betriebliche Erwägungen maßgebend sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150019.X01

Im RIS seit

17.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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