RS Vwgh 1990/9/17 89/14/0277

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Veröffentlicht am 17.09.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 233;

Rechtssatz

Bei den Aufwendungen nach § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1972 handelt es sich um Aufwendungen welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typischen Betrachtungsweise im allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zugerechnet werden. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamt Betrag nicht abzugsfähig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140277.X04

Im RIS seit

17.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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