Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 233;Rechtssatz
Bei den Aufwendungen nach § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1972 handelt es sich um Aufwendungen welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typischen Betrachtungsweise im allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zugerechnet werden. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamt Betrag nicht abzugsfähig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140277.X04Im RIS seit
17.09.1990Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009