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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Allein der durch die Hektik des letzten Arbeitstages vor dem Urlaub des Beschwerdevertreters bewirkte Irrtum über das tatsächliche Ende der Frist zur Einbringung der Beschwerde kann die unrichtige Eintragung im Terminkalender weder als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erscheinen lassen, noch als auf einem lediglich minderen Grad des Versehens beruhend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050136.X02Im RIS seit
11.07.2001