RS Vwgh 1990/9/18 90/05/0136

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Allein der durch die Hektik des letzten Arbeitstages vor dem Urlaub des Beschwerdevertreters bewirkte Irrtum über das tatsächliche Ende der Frist zur Einbringung der Beschwerde kann die unrichtige Eintragung im Terminkalender weder als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erscheinen lassen, noch als auf einem lediglich minderen Grad des Versehens beruhend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050136.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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