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L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz KärntenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ein Beseitigungsauftrag nach § 10 Krnt OrtsbildpflegeG darf ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen werden, darf aber erst nach rechtskräftiger Zurückweisung oder Abweisung des Ansuchens vollstreckt werden. Es besteht für die Beh auch keine Verpflichtung, ein Verfahren, welches zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages führt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Bewilligungsverfahrens auszusetzen (Hinweis E 25.4.1985, 85/06/0052).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050091.X02Im RIS seit
19.09.2001