RS Vwgh 1990/9/18 90/05/0091

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Index

L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauRallg;
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §10;
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §6;

Rechtssatz

Ein Beseitigungsauftrag nach § 10 Krnt OrtsbildpflegeG darf ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen werden, darf aber erst nach rechtskräftiger Zurückweisung oder Abweisung des Ansuchens vollstreckt werden. Es besteht für die Beh auch keine Verpflichtung, ein Verfahren, welches zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages führt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Bewilligungsverfahrens auszusetzen (Hinweis E 25.4.1985, 85/06/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050091.X02

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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