RS Vwgh 1990/9/18 90/05/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1990
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §43 Abs1;
BauO OÖ 1976 §49;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Grundeigentümers, er habe als Käufer mit dem Bauwerber den Kaufvertrag über das verfahrensgegenständliche Grundstück unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß die Baubewilligung für das vom Bauwerber in Aussicht genommene Projekt erteilt werde, weshalb er am Verfahren ein rechtliches Interesse iSd § 8 AVG besitze, ist deshalb unbeachtlich, weil sich aus der allgemeinen Rechtsregel des § 8 AVG eine Parteistellung nicht unmittelbar ableiten läßt und der Gesetzgeber der OÖ BauO dieses (wirtschaftliche) Interesse nicht zu einem rechtlich geschützten erhoben und somit dem Interessenten keine Parteistellung eingeräumt hat.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050073.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten