Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Vorbringen des Grundeigentümers, er habe als Käufer mit dem Bauwerber den Kaufvertrag über das verfahrensgegenständliche Grundstück unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß die Baubewilligung für das vom Bauwerber in Aussicht genommene Projekt erteilt werde, weshalb er am Verfahren ein rechtliches Interesse iSd § 8 AVG besitze, ist deshalb unbeachtlich, weil sich aus der allgemeinen Rechtsregel des § 8 AVG eine Parteistellung nicht unmittelbar ableiten läßt und der Gesetzgeber der OÖ BauO dieses (wirtschaftliche) Interesse nicht zu einem rechtlich geschützten erhoben und somit dem Interessenten keine Parteistellung eingeräumt hat.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050073.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012