Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/05/0043 E 22. Dezember 1987 RS 1Stammrechtssatz
Aus § 43 OÖ BauO in Verbindung mit § 49 leg cit ergibt sich, dass Antragsteller im Baubewilligungsverfahren ausschließlich der Bauwerber ist. Die Zustimmung der Grundeigentümer ist, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer ist, nur ein Beleg des Ansuchens. Abgesehen von den in diesem Zusammenhang nicht interessierenden Nachbarn, hat lediglich der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Entscheidung über sein Bauansuchen. Die Grundeigentümer nehmen an der Bauverhandlung nur hinsichtlich der Frage teil, ob die nach ständiger Rechtssprechung des VwGH liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung vorliegt oder nicht. Darüber hinaus könnten die Grundeigentümer etwa noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich ihr Eigentum betreffende Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren eine sehr eingeschränkte Parteistellung.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baubewilligung BauRallg6Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050073.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012