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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nur solche Verfahrensmängel, die sich als Beeinträchtigung prozessualer Rechte darstellen, welche der Partei als Mittel der Rechtsverfolgung zur Durchsetzung eines materiellen Rechtes zur Verfügung stehen, können subjektive Rechte einer Partei verletzen (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0070).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050073.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012