RS Vwgh 1990/9/18 90/05/0073

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Nur solche Verfahrensmängel, die sich als Beeinträchtigung prozessualer Rechte darstellen, welche der Partei als Mittel der Rechtsverfolgung zur Durchsetzung eines materiellen Rechtes zur Verfügung stehen, können subjektive Rechte einer Partei verletzen (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0070).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050073.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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