RS Vwgh 1990/9/18 90/05/0091

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Index

L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauRallg;
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §10;
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §6;

Rechtssatz

Ein Beseitigungsauftrag nach § 10 Krnt OrtsbildpflegeG ist auf ein Bewilligungsverfahren gem § 6 Krnt OrtsbildpflegeG ohne Einfluß, weil die Beh dort zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung gegeben sind, während im Rahmen des Verfahrens über die Erlassung des Beseitigungsauftrages nicht über die Bewilligungsfähigkeit zu entscheiden ist. Ein Beseitigungsauftrag ist daher im bezug auf ein Bewilligungsverfahren nicht etwa als eine verbindliche Vorfragenentscheidung zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050091.X03

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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