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L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz KärntenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ein Beseitigungsauftrag nach § 10 Krnt OrtsbildpflegeG ist auf ein Bewilligungsverfahren gem § 6 Krnt OrtsbildpflegeG ohne Einfluß, weil die Beh dort zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung gegeben sind, während im Rahmen des Verfahrens über die Erlassung des Beseitigungsauftrages nicht über die Bewilligungsfähigkeit zu entscheiden ist. Ein Beseitigungsauftrag ist daher im bezug auf ein Bewilligungsverfahren nicht etwa als eine verbindliche Vorfragenentscheidung zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050091.X03Im RIS seit
19.09.2001