RS Vwgh 1990/9/18 90/05/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0159 E 29. Jänner 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gutachten eines Sachverständigen hat aus einem Befund und dem Urteil, dem Gutachten im engeren Sinn, zu bestehen. Hiebei hat der Befund alle jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten, das sich auf den Befund stützende Urteil, erforderlich sind (Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953). Dieses Urteil muss so begründet sein, dass es auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden kann (Hinweis E 10.12.1952, 2740/51, VwSlg 2778 A/1952).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050086.X01

Im RIS seit

18.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten