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L82002 Bauordnung KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ist der Grundeigentümer mit dem Bauwerber im Verwaltungsverfahren nicht ident, so wird die beantragte Baubewilligung nur letzterem erteilt und ist der Grundeigentümer daher nicht mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, weshalb er auch keinen Kostenersatzanspruch besitzt.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050041.X04Im RIS seit
28.09.2001