RS Vwgh 1990/9/18 90/05/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1990
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
BauO Bgld 1969;
BauRallg;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/05/0084 E 22. Dezember 1987 VwSlg 12599 A/1987 RS 2

Stammrechtssatz

Hat ein Nachbar gegen einen unterinstanzlichen Baubewilligungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung erhoben, dann hat die Berufungsbehörde über diese (zulässige) Berufung auch zu entscheiden, wenn während des Berufungsverfahrens der Bauwerber seinen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zurückzieht. In einem solchen Fall ist der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos aufzuheben.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenRechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenRechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2Zurückziehung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050001.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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