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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Beweiswert gutächtlicher Äußerungen wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß sie die Art der Beschaffung der entscheidungswesentlichen Grundlagen nicht ausdrücklich zu erkennen geben, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der jeweilige Befund nicht auf den im Rahmen eines Lokalaugenscheines des Sachverständigen getroffenen Feststellungen beruht.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050086.X03Im RIS seit
18.09.1990