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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 118 Abs 8 erster Satz NÖ BauO 1976 stellt hinsichtlich der Frage der Parteistellung des Anrainers auf den Grundstückseigentümer ab; sie nimmt also weder auf allfälliges künftiges Grundeigentum noch auf das bloße Eigentum am Haus selbst Bedacht (Hinweis E 26.3.1985, 85/05/0049).
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050070.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014