RS Vwgh 1990/9/18 90/05/0070

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 118 Abs 8 erster Satz NÖ BauO 1976 stellt hinsichtlich der Frage der Parteistellung des Anrainers auf den Grundstückseigentümer ab; sie nimmt also weder auf allfälliges künftiges Grundeigentum noch auf das bloße Eigentum am Haus selbst Bedacht (Hinweis E 26.3.1985, 85/05/0049).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050070.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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